| Satzung |
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§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen Postsportverein Worms (Post-SV). Er hat seinen Sitz in Worms. Die Farben des Vereins sind gelb - blau. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.
§2 Zweck
Der Verein fördert die sportliche Betätigung aller am Sport interessierter Personen. Er dient mit allen seinen Einrichtungen und seinem gesamten Vermögen ausschließlich gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der jeweils gültigen Fassung.
Der Verein ist politisch und weltanschaulich neutral. Seine Mitglieder sind zur gegenseitigen Achtung der parteipolitischen, weltanschaulichen und religiösen Überzeugung verpflichtet.
Der Verein ist Mitglied des Sportbundes Rheinhessen e.V.
§3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person oder juristische Person werden. Natürliche Personen müssen im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sein.
Der Verein kann Personen, die sich um den Verein oder um den Sport besonders verdient gemacht haben zu Ehrenmitgliedern ernennen.
Anträge auf die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft müssen schriftlich dem Vorstand vorgelegt werden. Über die Verleihung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§5 Aufnahme
Die Aufnahme in den Postsportverein Worms erfolgt auf Grund eines schriftlichen Aufnahmegesuchs. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist berechtigt, Eintrittsgesuche mit entsprechender Begründung abzulehnen. Die abgelehnte Person kann die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die mit einfacher Mehrheit die Ablehnung aufheben kann. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme.
Der Vorstand kann das Recht zur Aufnahme an die Abteilungsleiter delegieren.
§6 Ausscheiden
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, Ausschluß, Tod.
Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Die Kündigung ist jeweils zum Quartalsende mit einer Frist von 3 Wochen möglich.
Der Ausscheidende bleibt für alle während der Mitgliedschaft eingegangen Verpflichtungen (Beiträge usw.) in vollem Umfang haftbar. Über den Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein entscheidet der Vorstand. Das Mitglied ist ausgeschlossen, wenn der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder dem Ausschlußantrag zustimmt. Der Ausgeschlossene kann jedoch die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die mit einfacher Mehrheit den Beschluß des Vorstandes aufheben kann.
Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es: mit den Beitragszahlungen - aus von ihm zu vertretenden Gründen - mehr als drei Monate rückständig ist, durch Handlungen oder Unterlassungen die Vereinsziele und -interessen gefährdet und das Ansehen des Vereins herabsetzt, sich grober Verstöße gegen die Satzung oder Verleitung hierzu schuldig macht, durch anhaltende Diskussionen oder Abwerbung von Mitgliedern zugunsten anderer Vereine oder Organisationsformen den ordentlichen Ablauf der Übungsstunden stört oder behindert.
§7 Rechte der Mitglieder
Alle Mitglieder des Vereins haben grundsätzlich die gleichen Rechte, soweit die Satzung nichts anderes aussagt. Sie sind insbesondere berechtigt sich in allen vom Verein betriebenen Sportarten zu betätigen. Sie können an den Veranstaltungen des Vereins teilnehmen.
Jedes Mitglied, welches das 14. Lebensjahr vollendet hat, ist in allen Mitgliederversammlungen stimmberechtigt.
Mit Vollendung des 18. Lebensjahres ist jedes Mitglied wählbar
§8 Pflichten der Mitglieder
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzungsbestimmungen zu erfüllen und alles zu tun, was die Ziele und das Ansehen des Vereins fördert und mehrt. Die Ehrenmitglieder genießen alle Rechte sind jedoch von der Pflicht der Beitragszahlung befreit.
§9 Beiträge
Der Beitrag ist für jeden Monat im Kalenderjahr zu entrichten. Er ist immer rechtzeitig an den Postsportverein Worms zu zahlen. Der monatliche Beitrag setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und dem Abteilungsbeitrag. Die Höhe des Grundbetrages wird in der Mitgliederversammlung festgesetzt. Über die Höhe des Abteilungsbeitrags beschließen die Abteilungen in eigener Zuständigkeit. Er verbleibt den Abteilungen zur Deckung von Übungsleiterhonoraren und sonstigen abteilungsspezifischen Ausgaben. Der Abteilungsbeitrag darf in seiner Höhe das zehnfache des Grundbetrages nicht übersteigen. §10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) Mitgliederversammlung b) Vorstand
§11 Vorstand gemäß §26 BGB
Vorstand im Sinne des Gesetzes ist der erste und der zweite Vorsitzende. Sie sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§12 Vorstand
Dem Vorstand gehören der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer, der Kassenwart, der Jugendleiter, der Pressewart, ein Beisitzer, und die Abteilungsleiter aller Abteilungen (im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter) an.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§13 Aufgaben des Vorstandes
Aufgabe des Vorstandes ist es insbesondere: Die außerordentlichen Maßnahmen des Vereins zu beschließen, den Haushalts- und Wirtschaftsplan zu erstellen, die Abteilungsleiter zu bestätigen, die Einsetzung eines Abteilungsleiters vorzunehmen, wenn die Abteilung nach Amtsende des nach §17 eingesetzten Abteilungsleiters nicht imstande ist, diesen aus den eigenen Reihen zu wählen, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen.
§14 Versammlungen
Es kommen nachstehende Zusammenkünfte in Betracht:
Mitgliederversammlungen, außerordentliche Mitgliederversammlungen, Sitzungen des Vorstandes.
Alle ordnungsgemäß einberufenen Versammlungen sind grundsätzlich beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung ist einmal im Kalenderjahr vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung, des Versammlungsortes und der Zeit, durch Einladungsschreiben oder Veröffentlichung in der Lokalpresse mit einer Frist von 30 Kalendertagen einzuberufen.
Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:
Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung, Beschlußfassung über vorliegende Anträge, bzw. die Zulassung evtl. vorliegender Dringlichkeitsanträge, Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer, Kenntnisnahme des Kassenberichts, Entlastung des Vorstandes, Beschlußfassung über Beiträge, Satzungsänderungen, Genehmigung des Haushaltsabschlusses und des Haushaltsplanes, Beschlußfassung über Ordnungen, Kenntnisnahme der Berichte aus den Abteilungen.
Anträge sind schriftlich 10 Tage vor Versammlungsbeginn beim 1. Vorsitzenden einzureichen. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden, sofern die Satzung oder geltende Gesetze nichts anderes vorschreiben, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt.
Alle Wahlen erfolgen für die Dauer von 2 Jahren. Sie sind in der Regel offen. Sofern ein Mitglied dies wünscht, ist die Wahl geheim abzuhalten.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand einzuberufen wenn dies ein Viertel aller Mitglieder schriftlich verlangt. Das Verfahren zur Einladung zur Mitgliederversammlung ist sinngemäß anzuwenden, allerdings verkürzt sich die Einladungsfrist auf 14 Tage.
Sitzungen des Vorstandes sind nach Bedarf durchzuführen.
Alle Versammlungen sind vom 1. Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen von der Versammlung bestimmten Sitzungsleiter, zu leiten.
Die Versammlungen sind zu protokollieren.
§15 Kassenprüfer
In der Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer zu wählen. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand angehören noch leitende Funktionen innerhalb einer Abteilung bekleiden. Sie haben mindestens zweimal jährlich die Kasse unvermutet zu prüfen §16 Abteilungsleiter/Übungsleiter
Die Abteilungsleiter des Vereins werden von der Abteilung gewählt und vom Vorstand bestätigt.
Jeder Abteilungsleiter hat der Mitgliederversammlung einen Rechenschaftsbericht über die Aktivitäten seiner Abteilung vorzutragen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen einen Abteilungsleiter seiner Aufgaben entheben. Der Abteilungsleiter kann jedoch die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die mit einfacher Mehrheit über den Beschluß des Vorstandes entscheidet.
Zur Durchführung des Sportbetriebs kann der Abteilungsleiter Übungsleiter bestellen. Übungsleiter sind für die ordnungsgemäße Durchführung der Übungsstunden verantwortlich. Als Übungsleiter kann bestellt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat, im Besitz einer Übungsleiterlizens ist oder entsprechende fachliche Kenntnisse besitzt.
§17 Rücktritt von Vorstandsmitgliedern
Beim Ausscheiden oder Rücktritt eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand ergänzt sich dieser bis zur Ersatzwahl durch Berufung eines Vereinsmitgliedes zum kommissarischen Vorstandsmitglied.
§18 Haftung
Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unfälle, Diebstähle oder sonstige Sachverluste auf Sportplätzen und in den Räumen des Vereins.
Der Unfall- und Haftpflichtschutz ist durch den Sportbund Rheinhessen e.V. im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet.
§19 Auflösung
Die Auflösung des Postsportvereins Worms kann nur auf einer besonderen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die zu diesem Zweck einberufen wird. Zur Auflösung des Vereins ist eine mit 4/5 Mehrheit erforderlich. Die Versammlung wählt zu diesem Zweck 2 Liquidatoren, die mit der Abwicklung betraut werden. Im Falle der Auflösung des Vereins geht das verbleibende Vermögen an eine gemeinnützige Einrichtung oder Organisation, welche durch die Auflösungsversammlung bestimmt wird.
§20 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die seither gültige Satzung des Postsportvereins Worms vom 16. Mai 2001 ist damit aufgehoben.
Worms, den 27. Juni 2009
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